- Von Hubert Gierhartz
- 03.05.2017 um 12:00
Was verlangen die Versicherer im Schadenfall? Es müssen Unterlagen über den Hersteller, die Marke, Rahmennummer und Kaufbeleg der versicherten Fahrräder beigebracht werden. Ebenfalls muss eine Diebstahlmeldung unverzüglich bei der Polizei erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer gegen diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Deshalb ist es wichtig, die Anschaffungsrechnung gut aufzubewahren.
Sollte das Fahrrad nicht wieder gefunden werden, so ist dem Versicherer auch ein Nachweis des örtlichen Fundamts vorzulegen, dass auch dort das Fahrrad nicht abgegeben wurde. Erst danach wird eine Schadenzahlung erfolgen, was bis zu sechs Wochen dauern kann. Solange steht dem Verbraucher kein Fahrrad zur Verfügung.
Es geht aber auch anders. Es gibt Versicherungsunternehmen, die bei Fahrraddiebstahl den Schaden innerhalb von 48 Stunden regulieren. Vorausgesetzt, es erfolgte umgehend eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei und alle Unterlagen einschließlich Kaufbelege wurden dem Versicherer vorgelegt. Sollte das gestohlene Fahrrad wider Erwarten aufgefunden werden, darf der Bestohlene das neue Fahrrad behalten, er muss aber sein aufgefundenes Fahrrad einem gemeinnützigen Zweck oder einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung stellen. Das ist kundenfreundlich. Solche Schadensregulierungen finden sich aber in keinem Rating wieder. Denn hier geht es vordergründig immer nur um die günstigsten Prämien.
Über den Autoren
Hubert Gierhartz ist seit 1985 als Versicherungsmakler tätig. Er hat sich insbesondere auf die Beratung der Zielgruppe 60plus spezialisiert.
Wie Fahrraddiebstahl in der Hausratpolice abgesichert ist – Versicherungsmakler Jan Pohl Aachen
Vor 1 Jahr[…] Den vollständigen Artikel finden Sie hier: Hausrat Fahrradversicherung […]
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