Land unter in Sachsen-Anhalt: Im Juni 2013 fiel in Deutschland immens viel Regen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 23.02.2016 um 09:37
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In Zeiten des Klimawandels nehmen Schäden durch extreme Unwetter zu. Eine Elementarschadenversicherung schützt vor den finanziellen Folgen, wenn etwa der Keller unter Wasser steht oder Schneedruck das Dach zerstört.

Sturmfluten sind oft ausgeklammert

Wie immer ist der Blick in die Versicherungsbedingung hier allerdings Pflicht. Denn wann die Police im Detail leistet, ist je nach Anbieter sehr unterschiedlich, weiß Versicherungsmakler Matthias Helberg: „Unterschiede gibt es in den versicherten Gefahren, den Auflagen, die Kunden zur Erlangung des Schutzes erfüllen müssen und in der Höhe der Selbstbeteiligung.“

Geht es um die versicherten Gefahren sind Sturmfluten zum Beispiel regelmäßig ausgeklammert. Eine Ausnahme ist hier die Itzehoer. Der norddeutsche Versicherer hat in seiner Wohngebäudeversicherung in der Lux-Varianten den Schutz bei Sturmfluten eingeschlossen. Auch Grundwasser ist in der Regel nicht mitversichert, es sei denn, es ist bis an die Oberfläche des Grundstücks gelangt.

Hausrat höher lagern

Der Versicherungsnehmer muss in der Regel auch mitarbeiten, um Schäden im Ernstfall gering zu halten. So schreiben viele Versicherer vor, dass sie sogenannte Rückstauklappen einbauen und auch funktionstüchtig halten. Unter Rückstau versteht man folgendes: „Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“ Eine Rückstauklappe kann das verhindern, daher ist sie bei vielen Anbietern Pflicht.

Beispiel Barmenia. Dort heißt es in den Versicherungsbedingungen: „Zur Vermeidung von Überschwemmungs- beziehungsweise Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Paragraf 18 Nummer 4 VGB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.“

Hausrat im Keller wie Fernseher muss bei manchen Versicherern auf einer gewissen Höhe oder in den oberen Etagen gelagert werden. Andere verlangen, dass Kellerräume gefliest sein müssen. Passiert das nicht, kann er die Leistung im Ernstfall kürzen.

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