- Von Redaktion
- 18.01.2016 um 17:30
Platzen die Rohre bei Temperaturen unter null Grad fällt das zunächst gar nicht auf, da das Wasser noch gefroren ist. Erst wenn es wieder wärmer wird, wird das ganze Ausmaß des Schadens sichtbar.
„Ein untrügliches Indiz für einen Leitungsschaden ist, dass der Wasserzähler gar nicht mehr aufhört zu laufen“, sagt Andreas Braun vom Zentralverband Heizung Klima Sanitär gegenüber der Schweriner Volkszeitung. Dann gelte es, schnell einen Fachmann zu holen, um größere Schäden zu vermeiden.
Schäden an Mauerwerk und Co. übernimmt die Wohngebäudeversicherung
Wer kommt aber für den Schaden auf, der bei einem Rohrbruch entsteht? „Für Schäden, die an fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen entstehen, kommt die Wohngebäudeversicherung auf“, zitiert die Zeitung Bianca Boss, Sprecherin des Bunds der Versicherten. Dazu gehörten etwa Rohre, Mauerwerk oder Fliesen. Wer aber glaubt, dass die Versicherung die Kosten für einen gesamten Rohrwechsel übernimmt, irrt. Boss: „Sie zahlt nur für die Instandsetzung des Stücks, das kaputt war.“
Schäden an Hausrat wie Möbeln, Gardinen, Elektrogeräten und Computern übernimmt dagegen die Hausratversicherung.
Der Frostwächter reicht nicht
Hier ist es außerdem entscheidend, dass die Hausbewohner in der Tat die Heizung an kalten Tagen aufdrehen. Die Einstellung des „Frostwächters“ an der Zentralheizung – also die kleine Schneeflocke am Ventil – reicht dabei nicht aus, um das Gebäude vor Frostschäden zu bewahren. In einem Fall, den die Arag nennt, machte sich ein Rentner für sieben Wochen auf nach Mallorca. Die Heizung hatte er auf die niedrigste Einstellung, den Frostwächter eingestellt, und seine Tochter gebeten, ein- bis zweimal pro Woche nach dem Rechten zu sehen.
Die Heizung hielt den winterlichen Temperaturen aber nicht stand, es kam zu diversen Schäden an Rohren und Heizkörpern. Die Gebäudeversicherung meinte daraufhin, dass der Rentner beziehungsweise seine Tochter hätte häufiger, wenn nicht gar täglich überprüfen müssen, ob das Haus nicht auskühlt. Sie verweigerte die Schadensregulierung.
Urteil bestätigt mangelnde Sorgfaltspficht
Das sahen die Richter des Landgerichts Bonn genauso: Gerade bei der niedrigen Einstellung Frostwächter müsse bei einer Frostperiode im Fall eines Komplettausfalls der Heizung mit einem besonders schnellen Auskühlen des Gebäudes gerechnet und daher täglich kontrolliert werden (Aktenzeichen: 10 O 203/06).
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