- Von Juliana Demski
- 17.07.2017 um 14:10
Wer Autoreifen, Kinderwagen und Co. in einer Sammelgarage lagert, muss sich nicht wundern, wenn die Hausratversicherung im Fall der Fälle nicht zahlen will. Wenn also etwas geklaut wird, muss der Versicherte dafür unter Umständen selbst aufkommen – das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 275 C 17874/16).
Wie ist der Diebstahl von Gegenständen aus Autos versichert?
„Ich glaube, ich bin unterversichert“
Hintergrund:
Zwar sind in manchen Versicherungsverträgen auch Garagen als zulässige Lagerorte enthalten. Diese gelten aber meist nur bei solchen, die ausschließlich privat genutzt werden.
Sobald andere Personen Zugang zu den Stellplätzen – und somit auch zu den gelagerten Gegenständen – haben, gewährt die Versicherung keinen Schutz mehr.
Es gilt also:
Man sollte seinen Vertrag und die Klauseln immer genau überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
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