- Von Redaktion
- 23.03.2016 um 09:23
Was war geschehen?
Aus einer Garage klauten Einbrecher Fahrräder, Werkzeuge und diverse andere Sachen, die dort im Rahmen eines Umzugs gelagert wurden. Doch die Hausratversicherung weigerte sich den Schaden zu übernehmen, weil kein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vorläge. Das Torblatt der Garage sei aufgebogen und dadurch entriegelt worden. Dazu sei nur ein geringer Kraftaufwand nötig gewesen. Damit läge kein Einbruchsdiebstahl vor.
Nach den Versicherungsbedingungen ist das der Fall, wenn der Dieb:
• in einen Raum eines Gebäudes einbricht,
• einsteigt,
• oder mit einem falschen Schlüssel einbricht, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist,
• oder mittels anderer Werkzeuge eindringt.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts Passau verdonnerten den Versicherer dazu, zu zahlen (Aktenzeichen 1 O 121/15). Sie bestätigten zwar, dass der Begriff „Einbrechen“ voraussetzt, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu den Gebäuden zu verschaffen. Doch daran werden keine sehr hohen Anforderungen gestellt. Es müsse keine Werkzeug eingesetzt werden. Das Vorliegen von Gewalt werde dabei stets dann bejaht, wenn die Substanz eines Gebäudeteils verletzt wurde oder wenn ein Werkzeug verwendet wird, um das den Zugang zum Gebäude entgegenstehende Hindernis zu beseitigen.
Im vorliegenden Fall konnte der zugezogene Sachverständige zwar ausschließen, dass der Dieb ein Werkzeug nutzte. Auch wurde die Substanz der Garage nicht beschädigt. Aber das Aufbiegen des Torblattes habe doch eine „nicht ganz unerhebliche Anstrengung“ gebraucht.
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