- Von Redaktion
- 09.11.2016 um 10:37
Die Hausratversicherung begleicht den Schaden oder den Verlust, der durch einen Wohnungseinbruch entsteht. Dafür zahlt sie dem Versicherten den Wiederbeschaffungswert der geklauten oder beschädigten Gegenstände – dazu zählen beispielsweise auch aufgebrochene Türen oder Fenster. Der Wert richtet sich danach, wieviel es den Geschädigten kosten würde, sein Hab und Gut neu zu kaufen beziehungsweise reparieren zu lassen – das Alter der Gegenstände spielt dabei keine Rolle.
Doch bevor das Geld der Versicherung fließt, müssen Versicherte ihre Hausaufgaben machen. Der Donaukurier hat zusammengefasst, welche Hindernisse einer reibungslosen Schadenregulierung im Wege stehen können:
Grobe Fahrlässigkeit
Liegt grob fahrlässiges Verhalten vor, erstattet die Versicherung den Schaden nur anteilig. Das ist dann gegeben, wenn der Versicherte die Wohnungstür nach dem Verlassen der eigenen vier Wände nicht abschließt oder das Fenster gekippt lässt.
Wer zu Vergesslichkeit neigt, kann sich aber bei seiner Versicherung erkundigen, ob er seinen Vertrag auch gegen grob fahrlässiges Handeln nachversichern lassen kann. Bei neueren Policen ist das oft bereits im Versicherungsschutz abgedeckt.
Erhöhte Risiken
Steht ein Baugerüst vor dem Haus? Dann muss der Kunde seine Versicherung darüber informieren – dies gilt für alle Risiken, die es dem Einbrecher leichter machen, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen.
Vorsicht bei Schmuck und Bargeld
Nicht alle Habseligkeiten behandelt die Versicherung gleich. Wertgegenstände wie Schmuck oder Bargeld „sind nur zu 10 bis 30 Prozent der Gesamtversicherungssumme versichert“, berichtet die Zeitung. Werden die Wertgegenstände nicht an einem gesondert gesicherten Platz aufbewahrt, zum Beispiel in einem Tresor, zahlt die Versicherung nur eine pauschale Summe – in der Regel 20.000 Euro.
Versicherungssumme
Vor dem Abschluss der Hausratversicherung muss der Kunde den Gesamtwert seines Hausstands überschlagen. Das sollte er zusammen mit seinem Makler sorgfältig tun. Denn unterschätzt der Antragsteller den zu versichernden Wert, gibt es im Schadenfall nur eine anteilige Erstattung vom Versicherer.
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