- Von Redaktion
- 19.08.2016 um 09:48
Die Auswirkungen eines grob fahrlässigen Verhaltens können jedoch Existenz bedrohend sein. Nehmen wir etwa den Brand, der der durch die unbeaufsichtigte Fritteuse ausgelöst wurde. Bei einem Totalschaden – Gebäude und Hausrat – kommen schnell 500.000 Euro zusammen. Der Versicherer kürzt die Leistung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens um 40 Prozent. Damit bleibt der Versicherungsnehmer auf 200.000 Euro Schaden sitzen. Die bezahlt er dann aus der Portokasse.
Gegen das Risiko kann man etwas tun
Das Risiko der groben Fahrlässigkeit kann man aber ausschließen. Die Versicherer bieten in vielen Premiumtarifen an, dass sie auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu 100 Prozent verzichten. Allerdings verlangt jede Leistung seinen Preis, nämlich eine höhere Prämie.
In Billigtarifen verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gar nicht, oder beschränkt diese zum Beispiel auf Schäden bis zu 10.000 Euro.
Makler in der Haftungsfalle
Mit welchen Konsequenzen muss aber ein Makler rechnen, wenn er in seiner Beratung nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit hingewiesen hat? Er wird im Schadenfall haften müssen, wenn nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurde, dass der Kunde den Billigtarif gewünscht hat, und damit nur eingeschränkt versichert ist.
Die Dokumentation sollte sehr sorgfältig erfolgen, denn der Kunde leidet schnell an vorübergehender Demenz. Er wird, wenn es die Möglichkeit gibt, versuchen, mit Hilfe eines Anwalts – dafür hat der Berater auch noch eine Rechtsschutzversicherung vermittelt – den Vermittler in die Haftung zu nehmen.
Über den Autoren
Hubert Gierhartz ist seit 1985 als Versicherungsmakler tätig. Er hat sich insbesondere auf die Beratung der Zielgruppe 60plus spezialisiert.
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