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- 22.08.2019 um 20:50
Unter Androhung von Gewalt erbeuten zwei Einbrecher von einem Mann eine stählerne Rolex-Herrenuhr mit Goldverzierungen, eine weitere Rolex aus Weißgold und Platin sowie eine mit Diamanten besetzte goldene Damenuhr. Nach der Tat fordert der Mann von seiner Hausratversicherung die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts für die Uhren in Höhe von 80.000 Euro. Der Versicherer zahlt stattdessen 9.800 Euro für die Stahluhr und zusammen 20.000 Euro für die goldenen Uhren aus.
Das entspricht den Bedingungen, denn dort gilt für Wertsachen, zu denen laut Vertrag „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“ gehören, eine Begrenzung für die Entschädigung von 20.000 Euro je Versicherungsfall – wenn sich die Sachen nicht in Stahlschränken befunden haben. Und das war hier der Fall.
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Der Mann zieht vor Gericht, bleibt aber erfolglos. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt ordnen die Klausel für die Wertgrenzen von Wertsachen als wirksam ein (Aktenzeichen 7 U 119/16). Sie sei nicht überraschend, wie das der Kläger einschätzte, sondern weit verbreitete Praxis in der Hausratversicherung. Sie sei auch nicht intransparent, weil eine Definition von „Sachen aus Gold oder Platin“ fehle. Für einen durchschnittlichen Versicherten sei erkennbar, dass hierunter Sachen zu verstehen seien, bei denen wesentliche Teile überwiegend aus Gold bestünden.
Dieses Urteil vom Juli 2017 verdeutlicht zwei Dinge: Die Erstattung von Wertsachen in einer Hausratversicherung ist erstens oft begrenzt. Die pauschale Grenze liegt meist bei rund 30 bis 40 Prozent der Versicherungssumme. Darüber hinaus gelten aber in aller Regel weitere Deckel für bestimmte Gegenstände wie Schmuck oder Bargeld, die sich nicht in einem Safe befinden. So sind in vielen Tarifen Wertsachen zum Beispiel bis 40.000 Euro mitversichert (bei 100.000 Euro Versicherungssumme), Bargeld außerhalb von Safes dann aber nur bis 1.500 Euro. Und das ist Versicherten zweitens nicht immer ganz klar.
Wertsachen nicht immer ausreichend versichert
Hier muss der Berater also entsprechend aufklären – und kann so auch gleich Haftungsrisiken für sich minimieren: „In den meisten Fällen ist der pauschal versicherte Wertsachenanteil absolut ausreichend“, sagt Björn Olbrich, Geschäftsführer des Maklerunternehmens TBO aus Kaarst. „Darin liegt allerdings eine Gefahr für den Berater: Geht dieser ohne Rücksprache mit dem Kunden davon aus, dass die Summe reicht, kann ein erhebliches Haftungsrisiko entstehen“, sagt er. Vor allem bei älteren Kunden sollte detailliert nachgefragt werden, empfiehlt Olbrich, da diese Wertsachen mit hohem Wert besitzen können.
Eine Schwierigkeit, die sich aber manchmal auftut: „Viele Kunden geben nur ungern preis, ob und welche Wertsachen sie besitzen“, sagt Olbrichs Geschäftsführerkollege Tim Becker. „Diese nachvollziehbare Skepsis kann einer vernünftigen Risikobeurteilung im Weg stehen.“ Hier eine entsprechende Vertrauensbasis zu schaffen ist also eine wichtige Aufgabe für Makler.
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