- Von Hubert Gierhartz
- 07.03.2017 um 08:33
Laut Paragraf 823 BGB besteht nur eine Schadensersatzpflicht, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wird. Paragraf 827 BGB dagegen besagt: Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.
Hat jemand sich durch hochgeistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für den Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Schadenbeispiel: Ein Fahrradfahrer erleidet ein Herzinfarkt, und dadurch kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem Personen- und Sachschaden. Die private Haftpflichtversicherung wird eine Regulierung des Schadens ablehnen, weil dieser Schaden durch den Herzinfarkt (Bewusstseinsstörung) ausgelöst wurde.
Je nach Versicherer unterschiedliche Leistungen
Allerdings können die Versicherer im Rahmen der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung (BBR) Bewusstseinsstörungen im Versicherungsschutz einschließen. Hier gibt es im Rahmen der Vertragsfreiheit sehr unterschiedliche Bedingungen und Höchstleistungen.
Die Haftpflichtkasse Darmstadt leistet in Ihrer Produktlinie „Einfach besser“ bei Sach- und Vermögensschäden beispielsweise bis zu einer Summe von 100.000 Euro. Für Personenschäden gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bis maximal 10 Millionen Euro je Person. Das gleiche gilt für die Interrisk XXL bis maximal 15 Millionen Euro je Person. Auf diesen Versicherungsschutz sollte eigentlich keiner in seiner privaten Haftpflichtversicherung verzichten.
Deliktunfähigkeit sollte eingeschlossen sein
Eine nahestehende Person, etwa ein Enkelkind kann durch einen demenzkranken Opa einen dauerhaften Personenschaden erleiden. Besteht hier seitens der Versicherung vom Opa kein Versicherungsschutz, dann hat das Enkelkind (und die Eltern) das Nachsehen. Bei Einschluss der Deliktunfähigkeit mit einer entsprechend hohen Versicherungssumme im Versicherungsschutz sollte die Versicherungsprämie hier absolut keine Rolle spielen.
Über den Autoren
Hubert Gierhartz ist seit 1985 als Versicherungsmakler tätig. Er hat sich insbesondere auf die Beratung der Zielgruppe 60plus spezialisiert.
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