- Von Karen Schmidt
- 11.02.2020 um 10:02
Welche wichtigen Bausteine sollte eine Jagdhaftpflichtversicherung noch aufweisen? Da viele Jäger mit Jagdhunden unterwegs sind, sollten sie auf Klauseln, die die Tiere betreffen, auch entsprechend Acht geben, sonst kann es im Schadenfall schnell zu Missverständnissen kommen, weiß Christoph von Weber Chrustschoff, Leiter der Bereichs Spezialversicherungen bei der Gothaer.
„Ein Beispiel hierfür ist die Definition des Begriffs ‚brauchbare Hunde‘ “, sagt der Experte. Die Gothaer definiert diesen folgendermaßen: „Ein Hund ist jagdlich brauchbar, wenn er eine entsprechende Brauchbarkeitsprüfung abgelegt hat oder zum Beispiel ein Hunde-Obmann, Hegeringleiter oder Revierpächter bestätigt, dass der Hund jagdlich geführt wird.“ Andere Versicherer dagegen bestehen auf Verbands- oder Brauchbarkeitsprüfungen.
Vorsicht vor Begrenzungen
Die jagdlich brauchbaren Hunde sind bei der Gothaer in unbegrenzter Zahl auch außerhalb der Jagdausübung mitversichert. Ebenso Welpen und Junghunde bis 36 Monate ohne Nachweis der Ausbildung. Der Verzicht auf die Begrenzung der Zahl der Hunde ist dabei nicht selbstverständlich, meist sind bis zu drei oder vier Tiere abgesichert.
Auch die Inter verzichtet in der Premium-Variante ihrer Jagdhaftpflichtpolice auf eine solche Begrenzung – und versichert auch ungeprüfte Hunde. Auch das ist nicht selbstverständlich. „In den meisten Deckungen sind jagdlich brauchbare beziehungsweise verwendbare Hunde versichert. Im Zweifel wird bei Schäden das Ergebnis der Brauchbarkeitsprüfung oder die Bescheinigung einer jagdlichen Organisation verlangt“, sagt Jens Reichert, Marktbeobachtung Komposit bei der Inter. „Bei Unklarheiten sollte vorab mit dem Versicherer geklärt werden, ob der Jagdhund versichert, gegen Zuschlag versicherbar oder eine ‚normale‘ Tierhalterhaftpflicht notwendig ist“, empfiehlt Reichert.
Forderungsausfalldeckung sollte eingeschlossen sein
Ein weiteres wesentliches Merkmal für einen gutes Jagdhaftpflichtprodukt ist der Einschluss der Forderungsausfalldeckung. „Sie kommt für solche Schäden auf, die dem Versicherungsnehmer durch das Verschulden anderer Jäger entstehen, wenn diese nicht ausreichend versichert sind“, erklärt Sandra Mierwaldt.
Als weitere wünschenswerte Merkmale stuft die Expertin unter anderem den Verzicht auf eine Selbstbeteiligung, eine Produkthaftpflicht für Wildfleisch, eine weltweite Deckung, den Betrieb von jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen und den Versicherungsschutz für erlaubtes Erlegen oder Bejagen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, ein.
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