- Von Redaktion
- 13.03.2024 um 16:21
Was war geschehen?
Am 15. Juli 2021 kam es zu der schweren Überflutung des Ahrtals. Das Haus einer Familie wurde dabei stark beschädigt – grundsätzlicher Versicherungsschutz bestand. Da zunächst unklar war, wie das Gebäude saniert werden kann, dauerten die erforderlichen Prüfungen und dann auch die Sanierungsarbeiten länger als gedacht.
Die Familie mietete aus diesem Grund ab Dezember 2021 ein Wohnmobil, in dem sie während der Sanierung mit ihrem etwa einjährigen Kind und einem Hund lebten.
Balkonkraftwerke richtig versichern
„In Absatz 2 gibt es für jeden Geschmack eine Ausnahme“
Versicherer haftet nicht für Schäden durch Sanierungsfirma
In den Versicherungsbedingungen war zu der Erstattung von Unterbringungskosten Folgendes geregelt
… für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Aus diesem Grund verlangte die Familie von ihrer Wohngebäudeversicherung die Erstattung der Mietkosten in Höhe von 86.400 Euro (240 Euro pro Tag). Das lehnte der Versicherer aber mit dem Argument ab, dass bei der Anmietung eines Wohnmobils die Verschaffung einer Reisemöglichkeit im Vordergrund stehe und auch nicht nachgewiesen sei, dass das Haus nicht genutzt werden konnte.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erteilte diesem Argument eine Absage (Urteil vom 05. Dezember 2023, Geschäftszeichen I-9 U 46/23). Die Richter führten aus, dass auch bei einem Wohnmobil im Vordergrund stehe, „dass wechselnde Gäste darin für eine befristete Zeit wohnen, sei es zu Arbeitsaufenthalten (Saisonarbeiter, Arbeiter auf Montage) oder zu touristischen Zwecken“.
Dass man mit einem Wohnmobil auch reisen könne, sei für die Auslegung der Versicherungsbedingungen unerheblich. Damit sei auch ein Wohnmobil mit einem Hotel, einer Pension oder einer Ferienwohnung vergleichbar. Außerdem sei klar gewesen, dass das Wohngebäude in dieser Zeit nicht, auch nicht teilweise hätte genutzt werden können.
Nach Ansicht des OLG war es nicht zumutbar, in dem zwischenzeitlich von Schimmel befallenen Haus mit einem etwa einjährigen Kind zu wohnen, in dem zeitweise auch kein Strom und Wasser vorhanden waren.
Fazit
Auch wenn der Fall einige Besonderheiten aufweist, zeigt er deutlich, dass immer die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau geprüft werden müssen. Im Zweifel müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden, was per Gesetz jedenfalls im Ergebnis dann zugunsten von Versicherungsnehmern erfolgen muss.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren