Eine Schneise der Zerstörung hat ein Tornado hinterlassen. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 04.08.2015 um 09:53
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Nach dem Tornado in Bützow wiesen wir darauf hin, dass solch große Schäden immer die Gefahr von Kündigungen seitens der Versicherer bergen. Genauso ist es jetzt gekommen. Bützows Bürgermeister Christian Grüschow kritisiert das „sehr unsolidarische Vorgehen“. Was es jetzt für Kunden zu beachten gilt.

Am 5. Mai wütete in Bützow ein Tornado. Er hinterließ zahlreiche abgedeckte Dächer, Zerstörung und Leute in Not. Auch das Dach eines Angestellten flog davon, berichtet die Schweriner Volkszeitung. Der Schaden laut Sachverständigem: zwischen 80.000 und 100.000 Euro. „Die Summe wurde in vollem Umfang anerkannt, es gab keinen Grund zur Beschwerde“, erklärt der Mann. Jetzt aber kam die Kündigung: Die Versicherung teilte mit, dass sie den Vertrag für die Gebäudeversicherung nach der Schadensregulierung kündigen wird. Inzwischen hat er einen neuen Vertrag mit der Versicherung abgeschlossen, aber zu etwas schlechteren Konditionen, berichtet die Zeitung.

Nach Aussage des Bürgermeisters, Christian Grüschow, handelt es sich zwar aktuell um Einzelfälle. Gleichzeitig äußert er aber den Eindruck, dass es sich um eine gezielte Aktion seitens der Versicherer handele, unliebsame Risiken loszuwerden. Deshalb hat er dieses Vorgehen auf die Tagungsordnung des Stadtrates gesetzt. Axel Drücker von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern erklärt gegenüber der Schweriner Volkszeitung, dass den Versicherern ein Kündigungsrecht für den Fall, dass sich bei der Regulierung des Schadens eine Veränderung des Risikos ergeben habe, eingeräumt worden sei. Dies sei in seinen Augen nicht der Fall.

Was können Kunden aber tun, wenn die Versicherung den Vertrag kündigt? Zunächst einmal Ruhe bewahren und strategisch zu handeln. Dazu haben wir bereits vor 14 Tagen einen Leitfaden veröffentlicht, der für die Neuversicherung des Wohngebäudes wichtig ist. Dazu zählt beispielsweise mit dem Versicherer zu verhandeln und nach Möglichkeit die ausgesprochene Kündigung des Versicherers in eine eigene Kündigung zu wandeln. Für die Suche nach einem neuen Anbieter ist dies elementar, da anderenfalls die Kündigung seitens des Versicherers anzeigepflichtig ist. Dies kann mit Zusatzbeiträgen bei der Annahme oder gar einer Ablehnung der Annahme verbunden sein.

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