Laub im Garten – und ein fleißiger Helfer: Laubharken im Herbst ist Pflicht. © picture alliance/dpa | Patrick Pleul
  • Von Juliana Demski
  • 18.10.2022 um 15:16
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Herbstliches Laub ist schön anzusehen – birgt aber auch Gefahren für Fußgänger. Regelmäßiges Harken und Fegen sind also Pflicht. Aber für wen? Der Bund der Versicherten hat die Antwort.

Der Herbst ist da – und wie jedes Jahr um diese Jahreszeit werden Gehwege durch nasse Blätter und Matsch zu regelrechten Rutschpartien. „Grundsätzlich sind Kommunen verpflichtet, Laub von öffentlichen Straßen und Gehwegen zu räumen“, weiß Bianca Boss, Vorständin des Bunds der Versicherten (BDV).

Ganz so weit hinten sollten Anwohner ihre Laubharken aber nicht im Schuppen verstauen. Denn sobald „private Grundstücke an die Gehwege grenzen, müssen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer selbst dafür Sorge tragen, sowohl das Grundstück als auch die Gehwege und Eingänge von Laub zu befreien“, so Boss weiter.

Die Räumpflicht gehe somit von den Städten und Gemeinden auf die Eigentümer über. Wer diese missachte, müsse mit Schadensersatzforderungen rechnen – beispielsweise, wenn eine Person beim Spazierengehen durch das rutschige Laub stürze und sich verletze.

Welche Versicherung im Schadenfall greift

Personen, die ihr Eigentum vermieten, sollten laut dem BDV besser eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Überflüssig sei solch eine Versicherung nur, wenn ausreichender Versicherungsschutz über eine Privathaftpflichtversicherung bestehe. Dies ist in der Regel gegeben, wenn es sich um ein selbstbewohntes Einfamilienhaus handelt“, ergänzt der Verband.

Die Deckungssumme in der Privathaftpflicht sollte mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Manche Verträge schlössen zudem die vermietete Einliegerwohnung oder ein unbebautes Grundstück bis zu einer bestimmten Größe mit ein.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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