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- 28.05.2018 um 09:37
Der eigentlich recht einfache Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Im gegenständlichen Rechtsstreit ging es um die Eintrittspflicht einer Wohngebäudeversicherung für die Aufräumkosten mehrerer Hauptäste einer großen Weide. Unstreitig waren durch einen Sturm mehrere Hauptäste abgebrochen, während der Baum an sich noch stand.
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Im Versicherungsschein stand für diesen Fall unter der Überschrift „Versicherungsumfang“:
„Aufräumkosten für sturmgeschädigte Bäume, unbegrenzt.“
Der Versicherungsnehmer war daher nachvollziehbarerweise der Meinung, die Kosten für das Entfernen der Äste in Höhe von rund 1.000 Euro wären vom Versicherungsumfang umfasst. Der Versicherer berief sich hingegen auf die einschlägigen Versicherungsbedingungen VGB 2000. Dort im Kleingedruckten heißt es unter der Überschrift „Aufräumkosten für Bäume“:
„In Erweiterung von Teil A § 2 Nr. 1a VGB 2000 übernimmt der Versicherer auch die notwendigen Aufräumkosten, der auf dem Versicherungsgrundstück gepflanzten Bäume, die durch Feuer abgestorben oder durch Sturm umgestürzt sind. Die erstattungsfähigen Kosten umfassen das Entfernen und Entsorgen des Baums einschließlich des Wurzelstocks…“
Die Beklagte stellte sich daher auf den Standpunkt, dass eine Eintrittspflicht nur dann bestünde, wenn ein Baum komplett umgestürzt sei.
Widerspruch zwischen Versicherungsschein und -bedingungen
Im Kern ging es also um das Problem eines Widerspruchs zwischen Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen: Kann es zulässig sein, dass vorne in den Vertragsunterlagen „Aufräumkosten für sturmgeschädigte Bäume, unbegrenzt“ zugesagt werden, und hinten erläutert wird, dass die Kostenübernahme nur dann erfolgt, wenn ein Baum durch „Sturm umgestürzt“ ist?
Der Gebäudeversicherer blieb außergerichtlich bei seiner Verweigerungshaltung und beauftrage die Versicherungsrechtsspezialisten der Kanzlei BLD Bach Langheid Dallmayr mit der Abwehr der Ansprüche.
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