- Von Lorenz Klein
- 12.07.2017 um 13:59
Sollten die Versicherer also ihr Bedingungswerk nachbessern?
„Die ,unerwartete Erkrankung‘ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Hier lässt sich der gewünschte Detaillierungsgrad nicht immer erreichen“, sagt Frank Brandenberg, Vertriebsdirektor des Online-Portals Care Concept. „Generell sollten Bedingungswerke aber so konkret und präzise wie möglich formuliert werden“, findet Brandenberg. Viele Versicherer verfolgten diesen Anspruch auch bereits, fügt der Vertriebsmanager hinzu.
Bewegung deutet sich in diesen Zeiten auch im Umgang mit Terroranschlägen und Terrorwarnungen in der Reiseversicherung an. Bislang bieten nur wenige Versicherer wie die Europ Assistance eine Reiserücktrittsversicherung mit Terrordeckung an.
Gleichwohl findet Care-Concept- Manager Brandenberg, dass bei „subjektiven Ängsten vor Terroranschlägen“ keine Anpassung zu erwarten ist. „Bei objektivierbarer Terrorangst, zum Beispiel in Form einer Reisewarnung, greift ohnehin die gesetzliche Möglichkeit, die Reise ohne Kosten stornieren zu können.“
Hanse-Merkur-Mann Tschirner ist der Ansicht, dass die Bedeutung eines Reiseschutzes in krisengeschüttelten Zeiten „eine noch höhere Gewichtung“ erfahre.
„Auch wenn kein Reiseschutz den Kunden vor möglichen Terrorakten schützen kann, sind Bewusstsein und Sensibilität für das Thema Sicherheit grundsätzlich geschärft“, sagt er.
Man habe bei der Hanse Merkur auch darüber nachgedacht, „Terror“ im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung anzubieten, man werde „in diese Richtung jedoch nicht weitergehen“, heißt es.
Doch auch wenn „Terror“ kein versichertes Ereignis in der Reisekrankenversicherung abgesichert, sollten sie durch einen Terroranschlag verletzt werden, ergänzt der Hanse-Merkur-Mann.
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