- Von Barbara Bocks
- 02.09.2024 um 11:55
Ein Kunde hat sich kürzlich mit seiner Hausratversicherung vor Gericht gestritten. Was war passiert? Der Versicherungsnehmer hat seine Wohnungs- und Tresorschlüssel von außen sichtbar in seinem Auto in einer Aktentasche liegen lassen. Außerdem hatte er in der Aktentasche noch Dokumente dabei, die seine Anschrift erkennen ließen.
Es kam, wie es kommen musste: Kriminelle brachten die Schlüssel in ihren Besitz und stahlen aus der Wohnung Wertgegenstände und Bargeld in Höhe von über 64.000 Euro.
Bei Einbruch im Zweifel für den Hausratversicherten
Hausratversicherung zahlt auch bei Diebstahl im Büro – unter einer Bedingung
Die Zeiten ändern sich: Was eine gute Hausratversicherung heute leisten muss
Der Bestohlene forderte von seiner Hausratversicherung Schadenersatz. Er berief sich auf die „erweiterte Schlüsselklausel“, also einen Einbruch nach vorherigem Schlüsseldiebstahl.
Das hat allerdings nicht geklappt. Denn der Versicherte konnte nicht nachweisen, dass er tatsächlich das Auto abgeschlossen hatte – es gab keine Aufbruchspuren. Daraufhin wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden, dass die Versicherung keinen Schadenersatz leisten müsse. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen IV ZR 118/22 im Juli gefällt.
Erweiterte Schlüsselklausel gilt nur ohne fahrlässiges Verhalten
Die Richter haben das Urteil so begründet: Die „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung gelte nur dann, wenn der Täter in einem Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt. Diese Schlüssel muss der Täter ohne fahrlässiges Verhalten des Besitzers gestohlen haben.
Auch am Arbeitsplatz sollten Versicherte ihre Wertgegenstände wie Smartphones oder die Handtasche besser nicht offen liegenlassen. „Das gilt besonders dann, wenn viele Menschen ein- und ausgehen oder sich Fremde in den Räumen aufhalten und das Risiko eines Diebstahls hoch ist“, sagt R+V-Managerin Christine Gilles.
Hausratversicherung zahlt nicht bei allen Diebstählen im Büro
Die private Hausratversicherung springt zwar laut R+V ein, wenn es zu einem Diebstahl im Büro kommt. Das gilt allerdings nur, wenn die Wertgegenstände in einem verschlossenen Schrank oder Rollcontainer lagen. „Ansonsten handelt es sich um einfachen Diebstahl, und der ist oft nicht versichert“.
Und auch der Arbeitgeber muss nicht immer einspringen. „Seine Fürsorgepflicht beschränkt sich auf Gegenstände, die für die Arbeit notwendig sind, wie eigenes Werkzeug oder Arbeitskleidung“, erklärt Gilles.
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