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Ferienwohnungen auf Usedom: Welche Versicherung übernimmt, wenn es Schäden gibt? © André Rau / Pixabay
  • Von Redaktion
  • 20.08.2024 um 11:52
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:20 Min

Stellen Sie sich vor, Ihr Urlaub läuft – doch plötzlich geht in der Ferienwohnung was zu Bruch. Oder Diebe steigen ein und beklauen Sie. Welche Versicherung dann zahlt, damit haben sich die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten (BdV) befasst. Wir geben die Abhandlung hier wieder.

Currysoße auf der hellbeigen Couch verschüttet oder das Glaskeramikkochfeld zerkratzt? In einer Ferienwohnung können viele Missgeschicke passieren und der Vermieter kann Schadensersatz verlangen.

Grundsätzlich sind Mieter über ihre Privathaftpflichtversicherung geschützt, wenn sie in der Ferienwohnung einen Schaden verursachen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Schäden an gemieteten Sachen mitversichert sind. Deshalb am besten vor der Abreise einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen.

Wenn in die abgeschlossene Ferienwohnung eingebrochen wurde, ist man mit der Hausratversicherung und ihrer integrierten Außenversicherung am besten geschützt. Die Außenversicherung gilt für eigenen Hausrat, der im In- und Ausland – beispielsweise bei einem Einbruch in die verschlossene Reiseunterkunft – gestohlen wird. Bei manchen Verträgen sind allerdings bestimmte Gegenstände nur eingeschränkt mitversichert oder sogar gänzlich ausgeschlossen. Große Unterschiede gibt es beispielsweise bei Bargeld und Wertsachen. Deshalb sollten Verbraucher auch hier ihren Vertrag immer auf Ausschlüsse und Entschädigungsgrenzen prüfen.

Geben Reisende allerdings Sachen heraus oder lassen sich sie wegnehmen, weil jemand eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben androht, spricht man von Raub. Dieser ist oftmals mitversichert. Dann erstattet die Versicherung zum Neuwert. Die angedrohte Gewalttat muss dabei an Ort und Stelle verübt werden; der zuständigen Polizeidienstelle muss der Raub unverzüglich gemeldet werden.

Gut zu wissen: Die Außenversicherung ist ein wichtiger Bestandteil nahezu jeder Hausratversicherung und gilt grundsätzlich auch im Ausland. Damit sind alle Gegenstände versichert, die sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden. Wie lang diese Zeit ist, hängt vom Versicherer ab und liegt oft mindestens bei drei Monaten.

Wichtig: Bei der Außenversicherung kann die Höhe der Entschädigung begrenzt sein, beispielsweise auf 10 oder 20 Prozent der Versicherungssumme. Am besten wenden sich Verbraucher an ihren Versicherer, um mehr darüber zu erfahren.

Schäden am Inventar der Ferienwohnung

Die Privathaftpflichtversicherung reguliert Schäden an gemieteten Sachen, die der Versicherte schuldhaft verursacht hat. Es gibt Verträge, die Mietsachschäden nur eingeschränkt mitversichern (zum Beispiel bis zu einer niedrigeren Versicherungssumme beziehungsweise mit Ausschlüssen) oder umfänglich mitversichern.

Bei gemieteten Ferienwohnungen sollte für diese Mietsachschäden Versicherungsschutz bestehen:

  • Räume (einschließlich Gebäuden, sofern es sich um ein gemietetes Ferienhaus handelt)
  • Inventar der Reiseunterkunft (das sind Gegenstände, die nicht fest am Gebäude verbaut wurden, zum Beispiel Fernseher)

Auch hier können Einschränkungen beziehungsweise Ausschlüsse bestehen. Ein Blick in den eigenen Vertrag oder ein kurzes Nachhaken beim Versicherer – am besten per E-Mail – lohnt sich.

Was tun bei Akkubrand in der Ferienwohnung?

Brandgefährlich sind Akkus, wie sie in Smartphones, E-Bikes oder Powerbanks zum Einsatz kommen. Verbraucher sollten sich stets darüber im Klaren sein, welche Gefahren beim Laden eines solchen Akkus bestehen. Vorschäden bei Ladekabeln, bei gebrauchten Elektronikgeräten sowie ungeeignete Lade-Adapter können das Brandrisiko erhöhen.

Entzündet sich ein solcher Akku während des Aufenthalts in der Ferienwohnung und verursacht einen Brandschaden, sollte man sich an seine Privathaftpflichtversicherung wenden. Denn wer versehentlich Brandschäden an der gemieteten Ferienwohnung, dessen Inventar oder dem Gebäude anrichtet, haftet für diese. Insofern reguliert die Privathaftpflichtversicherung – sofern sie sowohl Mietsachschäden an unbeweglichen als auch an beweglichen Sachen einschließt – und zwar auch bei Schäden an gemieteten Räumen, Gebäuden und dem Inventar der Reiseunterkunft.

Der Originalbeitrag erschien auf der Website des Bundes der Versicherten (BdV) hier.

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