Ein Mitarbeiter eines Berliner Schluesseldienstes tauscht einen Schliesszylinder aus. © picture alliance / dpa Themendienst | Susann Prautsch
  • Von Karen Schmidt
  • 05.08.2020 um 15:54
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:15 Min

Einer Frau wird nachts aus ihrem Fahrradkorb die Handtasche gestohlen, in der sich auch ihr Wohnungsschlüssel und ihre Adresse befinden. Diebe klauen daraufhin Gegenstände im Wert von 17.500 Euro. Der Hausratversicherer weigert sich zu zahlen. Wie der Fall ausgeht, erfahren Sie hier.

Was ist geschehen?

Eine Frau ist nach einer Betriebsfeier morgens um 4h mit einem Bekannten auf den Nachhauseweg. Der Mann schiebt ihr Fahrrad – im Fahrradkorb hinten auf dem Gepäckträger steht ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel, Geldbörse, Personalausweis, iPhone, Sonnenbrille und Lesebrille. Die beiden verabschieden sich, stellen die Fahrräder dafür kurz ab. In dieser Zeit klauen Unbekannte die Handtasche der Frau. Sie ruft die Polizei, die ihr empfiehlt, schnell nach Hause zu gehen und nach dem Rechten zu sehen.

Die Frau behauptet, sie habe sich unverzüglich zu ihrer Wohnung begeben. Sie habe angenommen, ihr 30-jähriger Sohn befinde sich in der Wohnung und habe deshalb geklingelt. Als niemand öffnete, ging sie zur 30 Meter entfernten Wohnung ihrer Mutter und übernachtete dort.

Am nächsten Tag betritt sie mit dem Ersatzschlüssel ihrer Mutter die Wohnung und stellt fest, dass Gegenstände im Wert von etwa 17.500 Euro aus der Wohnung gestohlen wurden. Sie verlangt von ihrer Hausratversicherung „zunächst“ den Ersatz von 50 Prozent des Werts der gestohlenen Sachen. Der Versicherer, weigert sich zu zahlen.

Das Urteil

Das Landgericht Münster entscheidet zugunsten des Versicherers (Aktenzeichen 115 O 265/15). Laut Versicherungsvertrag genießt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl abhandenkommen. Unter anderem liegt Einbruchdiebstahl danach vor, „wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.“

Weil sich die Frau beim Abschied von ihrem Bekannten ein paar Meter neben den Fahrrädern mit der leicht zugänglichen Handtasche befand, und sie Schlüssel und Adresse zusammen aufbewahrte, habe sie die gebotene Sorgfalt missachtet, so die Richter.

autorAutorin
Karen

Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content