- Von Karen Schmidt
- 05.08.2020 um 15:54
Was ist geschehen?
Eine Frau ist nach einer Betriebsfeier morgens um 4h mit einem Bekannten auf den Nachhauseweg. Der Mann schiebt ihr Fahrrad – im Fahrradkorb hinten auf dem Gepäckträger steht ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel, Geldbörse, Personalausweis, iPhone, Sonnenbrille und Lesebrille. Die beiden verabschieden sich, stellen die Fahrräder dafür kurz ab. In dieser Zeit klauen Unbekannte die Handtasche der Frau. Sie ruft die Polizei, die ihr empfiehlt, schnell nach Hause zu gehen und nach dem Rechten zu sehen.
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Die Frau behauptet, sie habe sich unverzüglich zu ihrer Wohnung begeben. Sie habe angenommen, ihr 30-jähriger Sohn befinde sich in der Wohnung und habe deshalb geklingelt. Als niemand öffnete, ging sie zur 30 Meter entfernten Wohnung ihrer Mutter und übernachtete dort.
Am nächsten Tag betritt sie mit dem Ersatzschlüssel ihrer Mutter die Wohnung und stellt fest, dass Gegenstände im Wert von etwa 17.500 Euro aus der Wohnung gestohlen wurden. Sie verlangt von ihrer Hausratversicherung „zunächst“ den Ersatz von 50 Prozent des Werts der gestohlenen Sachen. Der Versicherer, weigert sich zu zahlen.
Das Urteil
Das Landgericht Münster entscheidet zugunsten des Versicherers (Aktenzeichen 115 O 265/15). Laut Versicherungsvertrag genießt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl abhandenkommen. Unter anderem liegt Einbruchdiebstahl danach vor, „wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.“
Weil sich die Frau beim Abschied von ihrem Bekannten ein paar Meter neben den Fahrrädern mit der leicht zugänglichen Handtasche befand, und sie Schlüssel und Adresse zusammen aufbewahrte, habe sie die gebotene Sorgfalt missachtet, so die Richter.
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