- Von Redaktion
- 22.06.2016 um 10:26
Was war geschehen?
In dem Fall schaltete ein Hauseigentümer nach einem versuchten Einbruchdiebstahl seine Hausratversicherung ein. Diese veranlasste Reparaturen an den beschädigten Terrassentüren und Fenstern. Trotzdem blieben noch Schönheitsfehler zurück. Der Eigentümer wollte auch diese von seinem Versicherer behoben haben. Die Versicherung lehnte das aber ab.
Der Grund: Laut ihrer Versicherungsbedingungen war sie nur zum Ersatz notwendiger Reparaturkosten verpflichtet. Der Hauseigentümer zog daraufhin vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Hagen wies die Klage des Hauseigentümers ab. Die notwendigen Reparaturen seien fachgerecht behoben und bezahlt worden. Optische Fehler müsse der Versicherer nicht erstatten. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte aber die Entscheidung der Vorinstanz (Aktenzeichen: 20 U 222/15). Ihm stehe kein Anspruch auf Behebung der Schönheitsschäden zu, da diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen wäre.
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