- Von Karen Schmidt
- 20.08.2020 um 15:35
Was ist geschehen?
Eine Frau hält einen Mischlingshund, und hat dafür eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen heißt es in Ziffer F.3:
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.
Im Jahr 2011 fällt der Hund ein zehnjähriges Mädchen an und beißt es. Daraufhin ordnet das zuständige Kreisverwaltungsreferat im Juni 2012 an, „dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis circa 14 Jahren … zu vermeiden seien.“
In eben diesem Juni im Jahr 2012 ist die Frau mit ihrem angeleinten Hund in einem Park mit Spielplatzgelände unterwegs. An einer Parkbank unterhält sie sich mit einer Bekannten. Ein zweijähriges Kind nähert sich dem Hund, streichelt ihn am Rücken und tastet sich weiter vor in Richtung Kopf. Der Hund beißt das Kind ins Gesicht – es muss danach anderthalb Monate stationär behandelt werden.
Die Frau wird zur Zahlung von knapp 100.000 Euro an das Kind verpflichtet. Sie wendet sich an ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung, um den Schaden zu begleichen. Die Versicherung weigert sich aber, zu zahlen. Der Fall landet schließlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Das Urteil
Die Richter stellen sich auf die Seite der Frau (Aktenzeichen 7 U 47/19). Die Klägerin habe aus der abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen. Der Versicherer könne sich nicht auf den Risikoausschluss nach Ziffer F.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen.
Warum? Die Frau hat nach Ansicht der Richter nicht bewusst gegen die Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetze, Verordnungen und behördliche Verfügungen verstoßen. Eine konkrete vorsätzlich begangene Pflichtverletzung sei nicht festzustellen. „Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht wissentlich verletzt“, stellen die Richter klar.
Erforderlich sei damit bedingter Vorsatz. Hier sei nicht nachweisbar, dass die Klägerin gewusst habe, dass sie den Park mit dem Hund nicht hätte betreten dürfen. Sie habe unwiderlegt ausgeführt, dass sie den Spielplatz zuvor nicht gekannt habe – und auch Verbotsschilde für Hunde habe sie nicht wahrgenommen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ihr der Bescheid der Kreisverwaltung vorher bekannt gewesen sei.
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