Björn Thorben Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 28.01.2019 um 10:17
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:45 Min

Nach einem Sturm der Windstärke 8 beklagt eine Frau Schäden am Gartenzaun und einer Dachgaube. Der Versicherer muss aber nur teilweise für diese Schäden aufkommen, urteil das Landgericht Saarbrücken. Die Hintergründe dieses Falls beschreibt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat mit Urteil vom 2. August 2018 entschieden, dass einer Versicherten aufgrund von Sturmschäden keine Ansprüche aus ihrer Wohngebäude- und Hausratversicherung zustehen, wenn die Kausalität zwischen Sturm und Schaden nicht gegeben ist (Aktenzeichen: 14 O 63/16).

Was war geschehen?

Infolge eines Sturms mit Windstärke 8 werden der Gartenzaun der Versicherungsnehmerin und eine Dachgaubenabdeckung beschädigt. Die Frau verlangt von dem Versicherer die Kosten für eine Reparatur des Daches und die Materialkosten für die Eigen-Reparatur des Gartenzauns.

Einen Monat später entstehen Schäden am Hausrat der Versicherungsnehmerin durch Starkregen, der durch das beschädigte Dach in das Gebäude eindringt. Die Frau macht daraufhin Kosten für ein Notebook, eine Stehlampe und eine Couch geltend, die bei dem Wassereintritt ins Gebäude beschädigt wurden.

Den Zaun repariert sie in Eigenarbeit. Der Versicherer erstattet die hierfür erbrachten Arbeitsstunden, jedoch nicht die hierfür geltend gemachten Materialkosten. Er lehnt die Zahlung für die Reparatur der Dachgaube und die beschädigten Gegenstände im Gebäude ab. Der Versicherer begründet das damit, dass die vorliegenden Schäden keinen versicherten Sturmschaden darstellen, da sie unabhängig von dem Sturm eingetreten waren.

Spitzengeschwindigkeit muss nicht kausal für Schaden sein

Das LG Saarbrücken entscheidet, dass der Wohngebäudeversicherer die Materialkosten für die Reparatur des Gartenzauns übernehmen muss. Bei dem Zaun handelt es sich als mitversichertes Grundstücksbestandteil um eine versicherte Sache. Stürme zählen zu den versicherten Gefahren, wobei gemäß Versicherungsbedingungen ein Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf der Beauford-Skala ist. Der Sturm war hier ursächlich für die Schäden an dem Gartenzaun.

Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht relevant, ob die Schäden am Zaun tatsächlich erst eingetreten sind, als der Sturm bereits die Windstärke 8 erreicht hatte. Zur Bejahung der Kausalität ist es nicht nötig, dass die Schäden auch tatsächlich durch die hohe Windstärke verursacht wurden. Es muss nur zu „irgendeinem Zeitpunkt“ während des Sturms Windstärke 8 erreicht werden, damit ein Sturmschaden vorliegt. Versicherungsschutz besteht laut LG Saarbrücken auch für Schäden, die in der An- oder Ablaufphase eines Sturms durch geringere Windstärken als die Spitzengeschwindigkeit verursacht werden. 

Keine Kausalität zwischen Sturm und Schaden an der Dachgaube

Nach Auffassung des Gerichts hat, ebenso wie nach Ansicht des Versicherers, die Versicherungsnehmerin keine Ansprüche hinsichtlich der Reparatur der Dachgaube aus der Wohngebäudeversicherung. Diesbezüglich ist laut LG Saarbrücken kein Versicherungsfall im Rahmen der Wohngebäudeversicherung eingetreten, da der Sturm nicht kausal für den Schaden war.

Voraussetzung für die notwendige Kausalität zwischen Sturm und Schaden an dem Dach ist eine unmittelbare Einwirkung in dem Sinne, dass der Sturm die letzte Ursache für den Schadenseintritt war. Vorliegend sind die Beschädigungen vielmehr auf die überschrittene Nutzungsdauer zurückzuführen. Ein Sachverständigengutachten stellte fest, dass die Dachgaubenabdeckung bereits vor dem Sturm nicht mehr funktionsfähig war und die Regensicherheit des Hausdachs bereits vor dem Sturm nicht vorlag. Die geltend gemachten Schäden haben somit bereits vor dem Sturm vorgelegen.

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Björn Thorben M.

Björn Thorben M. Jöhnke

Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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