Björn Thorben Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 28.01.2019 um 10:17
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:45 Min

Nach einem Sturm der Windstärke 8 beklagt eine Frau Schäden am Gartenzaun und einer Dachgaube. Der Versicherer muss aber nur teilweise für diese Schäden aufkommen, urteil das Landgericht Saarbrücken. Die Hintergründe dieses Falls beschreibt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Keine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf Gegenstände im Haus

Auch stehen nach Auffassung des Gerichts der Versicherungsnehmerin keinerlei Ansprüche hinsichtlich der beschädigten Gegenstände aus der Hausratsversicherung zu, denn diesbezüglich besteht kein Versicherungsschutz. Das Notebook, die Stehlampe und die Couch unterliegen zwar dem Begriff des „Hausrats“, allerdings ist kein versicherter Schaden nach den Versicherungsbedingungen vorhanden. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die geschädigten Gegenstände liegt nämlich nicht vor. Die Gegenstände wurden erst durch den Regeneintritt ins Gebäude beschädigt.

Auch ein Folgeschaden ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Zwar sind Nässeschäden durch im Sturm beschädigte Dächer ein typischer Fall eines solchen Folgeschadens. Allerdings liegt hier laut LG Saarbrücken bereits kein Sturmschaden am Dach des Gebäudes der Versicherungsnehmerin vor. Somit kann ein Folgeschaden eines solchen Sturmschadens auch nicht eingetreten sein.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Das LG Saarbrücken ist also der Auffassung, dass es für die Kausalität zwischen Sturm und Schaden ausreichen soll, dass zu irgendeinem Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Windstärke 8 erreicht wird. Schäden sind auch versichert, wenn sie in der An- und Ablaufphase zum Sturmereignis verursacht werden.

Es kommt für den Versicherungsschutz aber immer darauf an, dass der Sturm unmittelbar eingewirkt und unmittelbar zum Schaden geführt hat. Um sich auf fehlenden Versicherungsschutz zu berufen, muss der Versicherer zudem konkrete Anhaltspunkte finden, beispielsweise Vorschäden, woraus erkennbar ist, dass der Schaden tatsächlich nicht unmittelbar kausal auf den Sturm zurückzuführen ist.

Für die Praxis ist damit festzustellen, dass es zwingend erforderlich ist, jede Leistungsablehnung eines Gebäudeversicherers juristisch überprüfen zu lassen. Wie man an dieser Entscheidung sieht, ist nicht jede Leistungsablehnung des Versicherers in Gänze rechtlich haltbar. Gerade wenn der Versicherer mit dem Einwand von Vorschäden die Leistungen ablehnen möchte, so muss auch dieser Einwand rechtlich im Einzelfall genauestens juristisch überprüft werden, damit keine Ansprüche des Versicherten vereitelt werden.

Über den Autoren

Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt sowie Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Vermittlerrecht und Versicherungsrecht. Die Kanzlei wird zu dem Bereich „Gebäudeversicherungen“ auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de. Weitere Informationen zum Thema Versicherungsrecht können Sie hier einsehen.

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Björn Thorben M.

Björn Thorben M. Jöhnke

Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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