Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 04.06.2019 um 13:59
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:20 Min

Leitungswasserschäden sorgen in der Wohngebäudeversicherung immer wieder für Streitfälle. Was ist bedingungsgemäß abgedeckt und was nicht? Anhaltspunkte liefert unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg. Lehren für den Berateralltag aus diesem und weiteren Urteilen, zieht Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.

Was war geschehen?

Die Versicherungsnehmerin unterhält für das von ihr bewohnte Einfamilienhaus (Baujahr 2007) eine Wohngebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden mitumfasst. Nach den zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 88) entsteht ein Leitungswasserschaden, wenn Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung, bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich nicht auf Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser.

 

Die Versicherungsnehmerin bemerkte in ihrem Haus Feuchtigkeitsschäden im Wandbereich zwischen Wohnzimmer und Bad. Sie zeigte den Schaden bei ihrem Wohngebäudeversicherer an. Dieser beauftragte einen Gutachter, der nach einem Ortstermin vor allem im Bereich der Trennwand zwischen Bad und Wohnraum Rostansätze, Nässeschäden und Schimmelbildung feststellte. Schadensursächlich war Wasser, welches über eine nicht versiegelte Stelle an den Duscharmaturen – einem Wandfliesenspiegel – in die dahinter liegende Zwischenwand eingedrungen war.

Die Versicherungsnehmerin verlangte Entschädigungsleistungen aus ihrer Wohngebäudeversicherung.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg urteilte, dass die Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigungsleistung aus dem Versicherungsvertrag hat (Aktenzeichen: 4 U 67/17). Es handelte sich um einen vom zugrunde liegenden Versicherungsschutz umfassten bedingungsgemäßen Leitungswasserschaden.

Nach Auffassung des OLG Naumburg fällt der nicht versiegelte defekte Fliesenspiegel als Teil der Dusche unter eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Aus dieser war das Wasser „bestimmungswidrig“ ausgetreten. Der Begriff „Einrichtung“ sei nämlich weit zu verstehen. Darunter seien alle in einem Haus vorhandenen Wasserverbrauchsstellen zu fassen, sofern ihnen unter anderem Wasser über Zuleitungen zugeführt wird.

Eine Dusche soll demnach auch unter den Versicherungsschutz fallen. Diese werde schließlich über die Armaturen und den Duschkopf mit Frischwasser versorgt, welches nach dem Reinigungsvorgang über Ableitungsrohre entsorgt wird. Zu einer Duscheinrichtung sind zudem alle Einrichtungsteile zu zählen, die für einen bestimmungsgemäßen Duschvorgang erforderlich sind. Hierzu gehören die Duschwanne und sämtliche Außenwände, welche den Austritt des Wassers während des Reinigungsvorgangs verhindern.

Ausgetretenes Wasser ist kein „Plansch- oder Reinigungswasser“

Ein Risikoausschluss nach den Versicherungsbedingungen für Plansch- oder Reinigungswasser zugunsten der beklagten Wohngebäudeversicherung scheidet aus. Nach Auffassung des OLG handelte es sich bei dem aus dem Fliesenspiegel der Dusche ausgetretenen Wasser nicht um „Plansch- oder Reinigungswasser“. Der Wasseraustritt durch den Fliesenspiegel beruhte aus Sicht des OLG Naumburg nicht darauf, dass in der Dusche in besonderer Weise geplanscht oder gespritzt worden wäre. Vielmehr habe der Wasseraustritt gerade bei einer gewöhnlichen Nutzung der Dusche durch das am Fliesenspiegel herunterlaufende Wasser stattgefunden.

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Björn Thorben M.

Björn Thorben M. Jöhnke

Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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