- Von Björn Thorben M. Jöhnke
- 04.06.2019 um 13:59
Weitere Urteile zu Leitungswasserschäden
Das OLG Naumburg ist demnach der – nachvollziehbaren – Auffassung, dass eine Duschkabine als eine verbundene sonstige Einrichtung anzusehen ist, die in der Versicherungspolice mitversichert ist. Aus dem Urteil wird somit ersichtlich, wie weitreichend Wasserschäden im Haus noch unter einen bedingungsgemäßen mitversicherten Leitungswasserschaden fallen.
Diese Art von „Fugenfällen“ sind juristisch sehr interessant und die Gerichte vertreten hier verschiedene Auffassungen, wobei diese Fälle meist Einzelfälle sind. Hierbei kommt immer darauf an, wo das „Leck“ entstanden ist und ob sodann dadurch ein versicherter Schaden entstanden ist.
Das OLG München hatte sich ebenfalls mit der Thematik „Austritt von Duschwasser“ im Rahmen der Wohngebäudeversicherung auseinandergesetzt (OLG München vom 27. Juli 2017 – Aktenzeichen 25 U 1728/17). In dem dortigen Fall kam es zu einem Austritt von Duschwasser innerhalb eines vollständig gefliesten Raumes. In diesem Raum war weder eine Duschkabine, noch eine Duschwanne vorhanden. Fraglich war damit, ob nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens ein solcher Raum als eine mit dem Rohrsystem fest verbundene Einrichtung der Wasserversorgung angesehen werden kann. Dabei auch, ob nach Paragraf 1 Nummer 2 b) AWB 87 ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser vorgelegen hat. Das OLG München hatte entschieden, dass dies hier nicht vorgelegen habe.
Lehren für die Praxis
Das OLG Schleswig entschied in einem Fall, dass kein versicherter Leitungswasserschaden bei Eindringen von Wasser in die Bodenkonstruktion im Rahmen der Wohngebäudeversicherung vorlag (OLG Schleswig vom 18. Juli 2018 – Aktenzeichen 16 U 20/18).
Das Kammergericht (KG) Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein versicherter Rückstauschaden bei angestautem Wasser infolge Starkregens vorliegt. Nicht alles, was zunächst wie ein witterungsbedingter Rückstau aussieht, ist ein Schadenereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen (KG Berlin vom 18. Mai 2018 – Aktenzeichen 6 U 162/17).
Für die Praxis zeigt sich also, dass es zwingend erforderlich ist, jedwede Leistungsablehnung von Gebäudeversicherungen juristisch überprüfen zu lassen. Diese gilt gerade bei derartigen Wasserschäden. Nicht jede Leistungsablehnung eines Versicherers ist rechtlich haltbar, wie auch die Entscheidung des OLG Naumburg zeigt. Es sollte im Einzelfall genauestens anwaltlich überprüft werden, mit welcher Begründung Versicherungen Leistungsansprüche ablehnen, damit im Ergebnis keine Ansprüche der Versicherten vereitelt werden.
Über den Autoren
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
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