- Von Redaktion
- 03.06.2016 um 14:30
Wie sind gemeinsam angeschaffte Gegenstände versichert, wenn nur eine Person über die Hausratversicherung verfügt?
Die Hausratversicherung ist grundsätzlich nicht personen- sondern haushaltgebunden. Das heißt, es sind alle Hausratgegenstände versichert, die zum Haushalt der versicherten Risikoadresse gehören – dabei ist es unerheblich welche im Haushalt lebende Person die Gegenstände angeschafft hat. Darüber hinaus besteht sogar Versicherungsschutz für mitgebrachte Gegenstände von Gästen, sowie für fremde Sachen, die vorübergehend in den Haushalt eingebracht werden. Zum Beispiel eine geliehene Bohrmaschine.
Ein Enkel nimmt den Ersatzschlüssel des Pkws seines Opas ohne dessen Wissen und baut mit dem Auto einen Unfall. Die Teilkasko-Versicherung weigert sich, den Schaden zu zahlen. Kommt die Hausratversicherung für den Schaden durch den Diebstahl des Ersatzschlüssels auf?
Ein Pkw gehört nicht zu den versicherten Sachen in der Hausratversicherung. In dem beschriebenen Fall besteht also auch im Rahmen der Hausratversicherung kein Schutz. Allerdings gibt es hochwertige Tarife, die bei Entwendung der Autoschlüssel bei einem Einbruch den Austausch der Schlösser beziehungsweise das Umprogrammieren der Wegfahrsperre und der Schließelektronik bezahlen. Darüber hinaus sind mitunter – ebenfalls wieder in hochwertigen Tarifen – Zubehör wie Dachboxen und Winter-/Sommerreifen versichert, wenn diese bei einem Einbruch in die Garage entwendet werden. Es gibt in Deutschland keine klassische Hausratversicherung, die die Entwendung eines Pkws versichern würde. Die notwendigen Prämien um dieses nicht unerhebliche Risiko zu decken, wären auch kaum attraktiv.
Bei einem Schadenfall in der Hausratversicherung muss der Beschädigte nachweisen können, welche Gegenstände er besaß. Wie ist dies konkret geregelt? Welche Tipps würden Sie hierzu Versicherten geben?
Die Nachweispflicht für Versicherte im Schadenfall ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung. Darin ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer im Leistungsfall angeforderte Belege beibringen muss, deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann. Allerdings muss er nicht jede Rechnung seiner Sachen aufbewahren – es ist niemandem zuzumuten, den Beleg jedes Kleinstbetrages aufzubewahren. Versicherte sollten mindestens bei größeren Anschaffungen die Rechnungsbelege aufbewahren. Dies gilt vor allem, wenn teure Hausratgegenstände nicht zum Rest der Einrichtung passen – also etwa, wenn ein Student, der selbst gebaute Möbel nutzt, einen teuren und top ausgestatteten Rechner im Wert von 2.500 Euro besitzt.
Ein Tipp vom Experten: Heutzutage hat fast jeder mit seinem Handy eine Filmkamera zur Hand. Wer also auf Nummer Sicher gehen will, läuft einfach mal filmend durch seine komplette Wohnung. Das ersetzt im Einzelfall zwar nicht den Rechnungsbeleg, liefert den Versicherern im Schadenfall aber zumindest klare Anhaltpunkte.
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