- Von Lorenz Klein
- 14.07.2022 um 09:29
Die Wissenschaft ist sich einig: Stürme, Starkregen und Überschwemmungen sind Naturkatastrophen, mit denen auch in Deutschland zunehmend zu rechnen ist. So weist der Bund der Versicherten (BdV) darauf hin, dass infolge des Klimawandels auch in diesem Sommer wieder Starkregen-Ereignisse oder auch Überschwemmungen durch Flüsse auftreten können. Aber wie handeln, wenn die Wassermassen ins eigene Haus eindringen?
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Um möglichst keine Probleme mit der Versicherung zu bekommen, sollten Betroffene im Schadenfall einige Regeln beherzigen, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. Zunächst ist wichtig, dass Hausbesitzer über eine Elementarschadenversicherung zusätzlich zu der bestehenden eine Wohngebäude- und Hausratversicherung verfügen. Ist dies der Fall sollte man laut BdV wie folgt vorgehen: „Nach einem Unwetterschaden muss dieser unverzüglich, also schnellstmöglich, der Versicherung gemeldet werden. Dies sollte schriftlich erfolgen, die Praxis zeigt aber, dass es empfehlenswert ist, sich zuerst telefonisch an die zuständige Schadenabteilung des Versicherers zu wenden“, berichtet Bianca Boss. „Notieren Sie sich dann noch für weiteren Schriftverkehr die Schadennummer und den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben“, so die Verbraucherschützerin weiter.
Wie lange muss das Schadenbild unverändert bleiben?
Zu beachten sei außerdem, das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis es der Versicherer Betroffenen erlaube, dieses zu verändern. Das sei wichtig, so der Verein, weil der Versicherer ein Recht habe, sich ein Bild von dem Schaden zu machen. Ein weiterer Rat: Mit Fotos sollten die Schäden am Gebäude und am Hausrat dokumentiert und eine genaue Aufstellung der beschädigten und zerstörten Gegenstände erstellt werden. Auch Zeugen können laut BdV hilfreich sein.
Und auch, wenn es verständlich ist, sollten Betroffene umsichtig handeln, wenn sie Schäden vor der Erstellung des Gutachtens durch die Versicherung beheben möchten, weil das Haus sonst unbewohnbar wäre – dies sollte unbedingt mit dem Versicherer abgesprochen werden, betont der Verein. Dokumentiert werden müsse außerdem, wie die Schäden behoben werden. „Entsprechende Rechnungen von Handwerkerfirmen müssen dringend aufbewahrt werden. Sofern man beschädigte Teile entsorgen will, gilt das Gleiche“, heißt es seitens des BdV.
Ein eigener Sachverständige ist selbst zu bezahlen
Zudem gilt: Wollen Versicherungsnehmer eigene Sachverständige zur Begutachtung des Schadens hinzuziehen, müssen sie diese Kosten grundsätzlich selbst tragen. „Das ist wichtig zu wissen, denn die Versicherung trägt generell nur die Kosten für von ihr beauftragte Sachverständige“, erklärt BdV-Vorständin Boss. Außerdem könnten Versicherungsnehmerinnen und -nehmer die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Höhe des Schadens verlangen oder ein solches zwischen ihnen und dem Versicherer vereinbart werden. „Aber auch dann trägt jede Partei die Kosten für Sachverständige selbst, sofern nichts anderes vereinbart wird“, so der Hinweis der Verbraucherschützer.
Was es mit der Schadenminderungspflicht auf sich hat
Wichtig: Versicherungsnehmerinnen und -nehmer haben eine Schadenminderungspflicht. Heißt konkret: Sie müssen Notmaßnahmen ergreifen, um eine Vergrößerung des Schadens und weitere Schäden abzuwenden. Dies bedeutet, dass beispielsweise zerbrochene Fenster abgedichtet oder Hausratgegenstände im Keller möglichst in Sicherheit gebracht werden müssen, damit der Schaden nicht größer wird. Diese Obliegenheit kennt allerdings auch Grenzen: „Ihr Leben müssen Sie jedoch nicht gefährden und selber versuchen, das Loch im Dach bei Windstärke 9 zu schließen“, sagt Boss.
Der Bund der Versicherten hatte unlängst in einem Positionspapier ein kollektives Pflichtsystem zur Elementarschadenabsicherung gefordert. Das Konzept sieht vor, dass die Bundesländer zusammen mit der Versicherungswirtschaft eine Poollösung bereitstellen, das mit einen Zuschlag auf die Grundsteuer finanziert werden soll.
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