- Von Manila Klafack
- 12.10.2018 um 16:02
Was ist geschehen?
In der Vier-Zimmer-Wohnung einer Frau kommt es zu einem Wasserrohrbruch. Die Wohnung ist unbewohnbar geworden. Die Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 63.400 Euro sieht in diesem Fall eine Erstattung bei einer Unterbringung in einem Hotel vor. Der Tagessatz beträgt ein Prozent der Versicherungssumme.
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Die Frau gibt an, dass sie, ihr Mann und der Hund daraufhin in die Zwei-Zimmer-Wohnung ihrer Mutter gezogen seien. Dabei hätten sie das Wohnzimmer allein und Bad sowie Küche gemeinsam benutzt. Bei der Versicherung reichte die Frau für den Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis zum 9. Januar 2015 eine Abrechnung über 63 Euro pro Tag ein.
Die Versicherung erkennt 100 Tage zu einem Tagessatz von 35 Euro an und überweist 3.500 Euro. Damit gibt sich die Frau nicht zufrieden und will die fehlenden 2.840 Euro nun einklagen.
Während des folgenden Rechtsstreits geht es unter anderem darum, ob die Klägerin und ihr Mann tatsächlich bei der Mutter gewohnt haben. So soll der Mann in einem Termin zur Begutachtung des Zustands der versicherten Wohnung geäußert haben, dass die beiden bei unterschiedlichen Bekannten untergekommen seien. Darüber hinaus ist strittig, wie lange die Wohnung tatsächlich nicht bewohnbar war.
Das Urteil
Das Amtsgericht Charlottenburg entscheidet, dass der Versicherer keine weitere Zahlung leisten müsse (Az.: 215 C 236/15). Dabei sei unerheblich, ob die Klägerin bei ihrer Mutter gewohnt habe und wie lange die Wohnung nicht bewohnbar gewesen sei. Vielmehr sei die Versicherungsklausel zur Erstattung der Unterbringungskosten eine reine Schadenversicherung, in deren Rahmen nur tatsächlich entstandene Kosten ersetzt werden – und nicht als sogenannte Summenversicherung.
Die notwendigen Kosten habe die Versicherung der Klägerin aber bereits ersetzt, indem sie dieser 3.500 Euro und damit 35 Euro pro Tag für den versicherten Zeitraum von 100 Tagen erstattet hat. Aus Sicht des Gerichts kann danach kein Zweifel daran bestehen, dass damit die von der Klägerin behauptete Ersatzunterbringung in der Wohnung ihrer Mutter angemessen ausgeglichen ist.
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