Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 14.11.2019 um 15:45
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:60 Min

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte darüber zu entscheiden, ob der Versicherungsnehmer nach einem Brand seines Schuppens von seiner Wohngebäudeversicherung die Zahlung der sogenannten Neuwertspitze verlangen darf. Die Richter stellten klar, dass eine Neuwertversicherung nicht solche Aufwendungen abdecken muss, die das bisherige Gebäude wesentlich verbessern und verändern.

Durch eine Wiederherstellungsklausel soll auch das subjektive Risiko des Versicherers begrenzt werden. Er soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen. Das wäre der Fall, wenn ihm ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neuen Gebäudes die Neuwertentschädigung bis zur Höhe des Neuwerts des zerstörten Gebäudes in jedem Falle zustünde.

Das OLG München stellt klar, dass der Versicherungsnehmer vorliegend eine derart wesentliche Veränderung geschaffen hatte, dass ein Schadensausgleich dem Zweck der Neuwertversicherung widersprechen würde.

Beurteilung: Entscheidung kann überzeugen

Das Urteil kann im Ergebnis überzeugen, denn es kommt nicht nur auf die Verwendung der Regulierungssumme an und ob diese für den Neubau nahezu deckungsgleich ist. Vielmehr muss das neue Gebäude auch von der Art, beziehungsweise Widmung her, eine zumindest ähnliche Verwendungsform aufweisen. Dieses ist vorliegend nicht gegeben. Von einem Abstellschuppen hin zur Garage dürften deutliche Verwendungsunterschiede sein, auch wenn tatsächlich nur eine Verwendung zum Abstellen von Geräten angedacht war.

Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich keine Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden. Zweck dieser ist es deshalb zum einen, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH vom 20. April 2016 – Aktenzeichen IV ZR 415/14).

Vor diesem Hintergrund sollte jede Leistungsverweigerung einer Versicherung zeitnah juristisch überprüft werden. Gerade bei Leistungsablehnungen von Gebäudeversicherungen sind viele rechtliche Aspekte zu überprüfen und beachten. An dieser Stelle hätte der Versicherungsnehmer auch im Vorwege darauf hingewiesen werden können, dass diesbezüglich ein Anspruch auf die sogenannte Neuwertspitze möglicherweise nicht besteht.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content