- Von Redaktion
- 14.11.2019 um 15:45
Durch eine Wiederherstellungsklausel soll auch das subjektive Risiko des Versicherers begrenzt werden. Er soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen. Das wäre der Fall, wenn ihm ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neuen Gebäudes die Neuwertentschädigung bis zur Höhe des Neuwerts des zerstörten Gebäudes in jedem Falle zustünde.
Das OLG München stellt klar, dass der Versicherungsnehmer vorliegend eine derart wesentliche Veränderung geschaffen hatte, dass ein Schadensausgleich dem Zweck der Neuwertversicherung widersprechen würde.
Beurteilung: Entscheidung kann überzeugen
Das Urteil kann im Ergebnis überzeugen, denn es kommt nicht nur auf die Verwendung der Regulierungssumme an und ob diese für den Neubau nahezu deckungsgleich ist. Vielmehr muss das neue Gebäude auch von der Art, beziehungsweise Widmung her, eine zumindest ähnliche Verwendungsform aufweisen. Dieses ist vorliegend nicht gegeben. Von einem Abstellschuppen hin zur Garage dürften deutliche Verwendungsunterschiede sein, auch wenn tatsächlich nur eine Verwendung zum Abstellen von Geräten angedacht war.
Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich keine Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden. Zweck dieser ist es deshalb zum einen, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH vom 20. April 2016 – Aktenzeichen IV ZR 415/14).
Vor diesem Hintergrund sollte jede Leistungsverweigerung einer Versicherung zeitnah juristisch überprüft werden. Gerade bei Leistungsablehnungen von Gebäudeversicherungen sind viele rechtliche Aspekte zu überprüfen und beachten. An dieser Stelle hätte der Versicherungsnehmer auch im Vorwege darauf hingewiesen werden können, dass diesbezüglich ein Anspruch auf die sogenannte Neuwertspitze möglicherweise nicht besteht.
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