- Von Redaktion
- 03.05.2016 um 14:38
Vorsicht bei grober Fahrlässigkeit
Nicht abdeckt sind in der Regel Schäden, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht wurden. Gute Tarife sollten jedoch die Möglichkeit bieten, Schäden zu versichern, die aus grober Fahrlässigkeit entstanden sind. Die Badische Versicherungsgruppe verzichtet beispielsweise ab sofort darauf. „Nur wenige Anbieter gehen so weit wie wir und bieten den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zur Versicherungssumme an“, sagt Produktmanager Michael Späth. „Andere Anbieter verzichten ebenfalls auf den Einwand, aber häufig nur bis zu bestimmten Höchsterstattungsgrenzen von beispielsweise 10.000 Euro“, weiß Makler Steinberger.
In der Regel hat eine Wohngebäudeversicherung eine Laufzeit von einem Jahr. Sie lässt sich aber auf bis zu drei Jahre aus-dehnen, so sind teilweise Rabatte möglich. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht nach einem Versicherungsfall beiden Parteien, also dem Versicherungsnehmer, aber auch dem Versicherer zu, und zwar dann, wenn sich mindestens zwei Schadenfälle innerhalb eines Jahres ereignet haben.
Selbstbehalt kann vor Kündigung schützen
Tipp von Makler Steinberger: Einen Selbstbehalt vereinbaren. „Versicherte, die das tun, halten den Verwaltungsaufwand für Kleinstschäden niedrig. Ein Versicherer ist eher geneigt, eine Versicherung mit Selbstbehalt nach einem Schadenfall nicht so schnell zu kündigen wie eine ohne. Wer zwei, drei oder mehr Schäden innerhalb weniger Jahre verursacht, auch wenn sie gering sind, erhält wahrscheinlich die Kündigung vom Versicherer.“
Welche Schäden zusätzlich mitversichert werden sollten, hängt von den eigenen Präferenzen ab. Der Schutz vor Überspannung, Vandalismus oder den Kosten für Aufräum- und Abbrucharbeiten ist durchaus sinnvoll. Bei jedem Brand kommt es zu Rußschäden. Wenn sie aufgrund defekter Heizungen, Kochstellen oder Feuerungsanlagen am Gebäude entstehen, lässt sich das extra versichern. Die Nürnberger etwa übernimmt Rauch- und Rußschäden sowie Graffiti- und Vandalismus-Schäden bis zu 10.000 Euro.
Windstärke 8 muss es mindestens sein
Auch bei der Wohngebäudeversicherung kommt es wie bei allen Versicherungen auf die Details an. So zahlen die Versicherer zwar bei Sturmschäden. Aber: „Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass mindestens Windstärke 8 geherrscht hat“, sagt Mandy Fock vom Bund der Versicherten. Und weiter: „Denn erst dann muss der Versicherer leisten.“
Weiteres Beispiel: Tobt ein Sturm und entwurzelt einen Baum, der daraufhin aufs Haus fällt, kommt die Wohngebäudeversicherung für die Beseitigung des Baums auf und auch für den entstandenen Schaden am Gebäude. Wenn jedoch ein morscher oder abgestorbener Baum einen Schaden verursacht, so fällt das nicht unter den Versicherungsschutz. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer dafür zu sorgen, dass derartige Gefahrenquellen rechtzeitig beseitigt werden.
Bernd Kaiser von der Cosmos-Direkt empfiehlt: „Achten Sie darauf, dass Ihre Gebäudeversicherung bei Sturm sowohl abgeknickte als auch umgestürzte Bäume versichert. Werden ausdrücklich nur die Aufräumkosten und Kosten für den Abtransport umgestürzter Bäume übernommen, sind laut einem Urteil des Amtsgerichts Köln lediglich solche Bäume versichert, die entwurzelt und in ganzer Länge gefallen sind. Alles andere gilt als ‚abgeknickt‘, die entsprechenden Kosten sind dann nicht versichert.“
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