- Von Redaktion
- 20.04.2016 um 16:35
Manfred Irmler bezieht sich auf diesen Artikel, in dem wir ein Rating des Analysehauses Franke und Bornberg zu Wohngebäudeversicherungen vorstellen.
Der Artikel „Die besten Wohngebäudeversicherungen“ ist mit größter Vorsicht zu genießen. Anhand dieses Vergleiches wird deutlich, wie durch eine gezielte Gewichtung beziehungsweise Nicht-Berücksichtigung von bestimmten Tarifmerkmalen ein Ergebnis verfälscht werden kann.
Eine der wichtigsten Merkmale einer Wohngebäudeversicherung ist nach Meinung vieler Fachleute der Punkt grobe Fahrlässigkeit. Umso erstaunlicher ist, dass die Medien-Versicherung, die als einzige Gesellschaft diesen Punkt hervorragend gelöst hat, zwar mit einem FF+ (Note 1,5) bewertet wird, aber in diesem Test von zwei anderen Anbietern mit der Note 1,3 geschlagen wird und drei andere Deckungskonzepte gleich gut bewertet werden.
Alle Gesellschaften haben laut Franke und Bornberg den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit als Bestandteil in ihrem Tarif. Das genügt den Analysten, diesen Punkt als erfüllt abzuhaken. In welcher Qualität das aber geschieht, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Entschädigungsgrenze für den Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit, wird nicht bewertet.
Sind auch Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften abgedeckt?
Dabei kommt es gerade auf den Inhalt der Deckungserweiterung an. Der Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit weicht im Wortlaut der Gesellschaften stark ab. So deckt beispielsweise die Medien-Versicherung vorbildlich auch den Bereich der Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften ab, während die beiden führenden Gesellschaften diesen Punkt nicht erfüllen.
Noch schlimmer finde ich, dass die Punkte von Franke und Bornberg ignoriert werden. Wörtlich heißt es vom Analysehaus: „Da die grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften nicht Bestandteil unseres Ratings ist, welches die Grundlage der Qualitätsaussage der Tabelle darstellt, hat die unterschiedliche Ausgestaltung dieser Regelung auch keine Auswirkung auf die Rangfolge der Tabelle.“
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