Abgeknickte Bäume liegen im August 2017 in Hauzenberg, Bayern, auf einem Gartenhaus (Symbolfoto). „Das auf dem Versicherungsgrundstück stehende Gartenhaus ist nicht versichert, weil es nicht einbetoniert ist“, erklärt der Versicherer. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 14.03.2018 um 11:42
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Ein Makler, der sich selbst als „alter Hase“ bezeichnet, knöpft sich in einem offenen Brief die Schadenregulierung der Versicherungswirtschaft vor. „Es wird abgelehnt und gekürzt, was das Zeug hält“, heißt es darin. Die Details des pikanten Schreibens erfahren Sie hier.

Da liest man zum Beispiel: „Das auf dem Versicherungsgrundstück stehende Gartenhaus ist nicht versichert, weil es nicht einbetoniert ist.“

Ein Hinweis, unter welchem Paragrafen eine solche Regelung im Bedingungswerk niedergeschrieben ist, fehlte im konkreten Fall schon deshalb, weil es diese Bestimmung im Vertrag des Kunden nicht gab.

Beispiele für Falschabrechnungen zum Nachteil der Kunden fallen mir gleich zu Dutzenden ein. Versicherer argumentieren solche Fehler stets mit dem Versagen einzelner Mitarbeiter.

Es gibt aber auch Sachverhalte, bei welchen man nur noch zum Schluss kommen kann, dass selbst vor systematische Falschregulierung nicht halt gemacht wird. Ein Beispiel hierfür sind Schäden, welche Versicherungsnehmer in Eigenleistung beheben und dieses Vorhaben beim Versicherer anzeigen.

Regulierungstexte lauten dann regelmäßig wie nachstehend beschrieben.

Die im Angebot aufgeführten Handwerkerlöhne können nicht entschädigt werden, da bei Eigenleistungen die Handwerkerlöhne, Sozialversicherungskosten sowie Unternehmergewinne nicht anfallen.

Für Eigenleistungen werden dann Stundenlöhne von 10 bis 15 Euro angeboten. Die Höhe der Stundenlöhne variiert von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter und von Gesellschaft zu Gesellschaft.

Diese permanent verwendeten und im Kern immer gleichen Erklärungen negieren so ziemlich alles, was Versicherungsbedingungen und Rechtsprechung zu diesem Thema festschreiben.

Warum ist das so?

Der Entschädigungsanspruch entsteht bedingungsgemäß dadurch, dass sich die versicherte Gefahr an der versicherten Sache verwirklicht. Der Anspruch auf den Zeitwertschaden entsteht quasi sofort, der Anspruch auf den Neuwertanteil durch Nachweis der Schadenbeseitigung – nicht aber der Rechnungslegung. Lediglich die Mehrwertsteuer wird erst nach Vorlage einer Rechnung fällig. Im Rahmen der üblichen Gebäudeversicherungsverträge hat der Versicherer regelmäßig die Kosten für Reparaturen zu entschädigen, welche von einem örtlichen Fachhandwerker berechnet werden („ortsübliche Handwerkerkosten“).

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