- Von Redaktion
- 07.11.2019 um 12:50
Schlussfolgerung
Obwohl der Eintritt des Versicherungsfalls „Rohrbruch“ vorliegend für das OLG Saarbrücken feststand, war das Rechtsmittel des Versicherers im Ergebnis erfolgreich. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls „Rohrbruch“ war nämlich bereits die Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten war. Sollte die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung – wie hier – bereits abgeschlossen sein, wird er seiner Beweislast kaum nachkommen können. Dies wird aus dem Urteil deutlich.
Hinweis für die Praxis
Das Urteil überzeugt im Ergebnis. Es zeigt gleichwohl auf, dass es im Versicherungsrecht stets auf die Details ankommt, nämlich auf das jeweilige Bedingungswerk. Die genaue juristische Auslegung der jeweiligen Klauseln ist dabei unabdingbar. Nicht selten kommt es auch vor, dass der BGH letzten Endes einzelne Klauseln „kippt“, sofern man diese im Rahmen einer AGB-Kontrolle überprüfen lässt.
Vor diesem Hintergrund sollte jede Leistungsverweigerung einer Versicherung zeitnah juristisch überprüft werden. Gerade bei Leistungsablehnungen von Gebäudeversicherungen sind viele rechtliche Aspekte zu überprüfen und beachten. An dieser Stelle hätte der Versicherungsnehmer auch im Vorwege darauf hingewiesen werden können, dass diesbezüglich ein Anspruch auf die sogenannte „Neuwertspitze“ möglicherweise nicht besteht.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zu dem Bereich des Versicherungsrechts auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 6. Februar 2020 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda gibt es unter https://vermittler-kongress.de/.
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