- Von Lorenz Klein
- 09.03.2017 um 16:00
„Nein, das hier ist nicht die Nordsee. Das ist ein ganz normales Flachdach im Münsterland mit verstopften Abflüssen“, heißt es auf der Facebook-Seite einer Dachhandwerk-Firma. Diese hat den kurzen Video-Clip über das Flachdach, das eher an einen Swimming-Pool erinnert, ins Netz gestellt. „Die regelmäßige Wartung eines Daches, egal ob Steil- oder Flachdach, kann das hier verhindern“, fügen die vermarktungsbewussten Handwerker hinzu.
Der Clip ist seit dem 2. März im Netz zu finden und hat seither mehr als 320.000 Aufrufe verzeichnet – auch Professor Dirk-Carsten Günther vom Lehrstuhl Sachversicherung am Institut für Versicherungswesen der TH Köln hat das Video gesehen. Sein Kommentar zu dem Schlamassel: „Schönes Beispiel eines nicht versicherten Überschwemmungs- UND Rückstauschadens in der Elementarschadenversicherung (für die Insider genügt ein Hinweis auf OLG Hamburg VersR).“
Der Wissenschaftler weist damit auf eine Problematik hin, über die sich viele Eigenheimbesitzer gar nicht im Klaren sein dürften. Normalerweise kommt eine Elementarschadenversicherung für Schäden am Gebäude auf, wenn diese durch Überschwemmung, Erdbeben, Schneedruck – und den sogenannten Rückstau entstehen. Dieser Elementarschutz muss gesondert im Rahmen der Gebäudeversicherung abgeschlossen werden.
Nicht jeder Rückstau ist versichert
Doch wer glaubt, sein Eigenheim umfassend abgesichert zu haben, indem er den Elementar-Baustein eingeschlossen hat, irrt – zumindest dann, wenn der Versicherte die Police einfach in die Schublade legt, aber seinen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkommt. Das heißt, die Auflagen verletzt, die der Versicherte zur Erlangung des Versicherungsschutzes erfüllen muss.
So sind etwa Schäden durch Rückstau nicht versichert, „wenn keine funktionstüchtige Rückstausicherung vorhanden war!“, so die Warnung der Verbraucherzentralen. Ein Rückstau liegt demnach vor, wenn Wasser aus Ableitungsrohren des Gebäudes durch Regen oder Überschwemmung in das Haus gelangt.
Der Versicherungsverband GDV macht in seinen Musterbedingungen (Paragraf 14, 1. d) aa)) Vorschläge, welche Obliegenheiten die Policeninhaber zu beachten haben, um ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Allerdings sind die Versicherer nicht dazu verpflichtet, die Bedingungen so zu übernehmen.
„Unterschiede sind insbesondere in den Auschlüssen (‚nicht versichert sind‘) und den Obliegenheiten (Pflichten) bekannt“, erklärt der Versicherungsmakler Matthias Helberg auf seiner Webseite.
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