- Von Redaktion
- 02.01.2017 um 11:13
Hier wird doch eiskalt behauptet, dass die mit „gut“ getesteten Versicherer, Ableitungswasserrohre uneingeschränkt versichert haben. Schaut man dann in den Bedingungen nach, beschränkt sich dieses Risiko nur auf das Versicherungsgrundstück – und die Leistungen sind ebenfalls eingeschränkt, zum Beispiel auf 5.000 Euro. Diese mit „gut“ getesteten Versicherer lehnen aber grundsätzlich den kompletten Versicherungsschutz ab, wenn ein Haus älter als 30 Jahre ist. Sind die Leitungswasserrohre, Heizung, Elektroinstallation und das Dach nicht komplett saniert worden, wird kein Versicherungsschutz geboten.
Damit verabschieden sich diese Versicherer aus der Leistungsgewähr, wenn sich das Schadenrisiko sukzessive erhöht. Das ist, das muss man zugestehen, im Rahmen der Vertragsfreiheit erlaubt – circa 20 Millionen Häuser in Deutschland sind über 30 Jahre alt.
Stiftung Warentest und den Verbraucherzentralen – finanziert durch Steuergelder – muss man hier vorwerfen, einen sehr fragwürdigen Test zum Nachteil des Verbrauchers auf den Weg gebracht zu haben. Es wurde nicht nach dem optimalen Preis-Leistungsverhältnis getestet.
Ein Leser hat bei Stiftung Warentest angefragt, warum Maklerkonzepte nicht mit in dem Vergleich eingeflossen sind: Antwort Stiftung Warentest: „Die Gründe für das Fehlen von Maklerkonzepten haben wir in den vergangenen Kommentaren gegeben. Den ausschlaggebenden Grund liefern Sie selbst. Die Angebote unterscheiden sich von denen, die Verbraucher bei den Versicherungen erhalten.“
„Verbraucherschützer“ endlich in die Haftung?
Und wie unterscheiden sich diese Angebote? Es wird ein Versicherungsschutz für Abwasserleitungsrohre auch außerhalb des versicherten Gebäudes und Grundstücks ohne Summenbegrenzung geboten. Die Prämie weicht nur unerheblich von den „gut“ getesteten Versicherer ab. Hinter diesen Maklerkonzepten stehen deutsche Versicherer. Das Alter der zu versichernden Gebäude spielt nur insofern eine Rolle, dass altersbedingte Zuschläge erhoben werden.
Als Fazit stellt sich die Frage, ob es sich hierbei nicht um ein grob fahrlässiges Verhalten der Warentester gegenüber dem Verbraucher handelt, in Anbetracht der möglich kostenintensiven Schäden? Und es stellt sich auch die Frage, ob diese „Verbraucherschützer“ nicht endlich in die Haftung genommen werden müssten?
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