- Von Redaktion
- 16.02.2015 um 19:20
Versicherer räumen Kunden beim Kauf einer Immobilie ein Sonderkündigungsrecht ein. Dieses Zugeständnis erklärt sich nicht aufgrund besonders hoher Kulanz. Tatsächlich sind Versicherungsverträge individuelle Vereinbarungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Dieses Recht, welches selten in Anspruch genommen wird, soll den Käufer der Immobilie schützen.
Nichtzahlung = Eigentumsübertragung
Der Käuferschutz trifft beispielsweise bei Nichtzahlung zu. Wenn der Vorbesitzer nicht oder nicht in ausreichender Höhe die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung beglichen hat, übernimmt der Käufer bei der Umschreibung des Vertrags die Haftung für die ausstehenden Prämien. Selbst wenn der Vorbesitzer den Verkäufer über diesen Umstand nicht informiert, hat der Käufer binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe der Eintragung im Grundbuch das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Versichert ist, was bezahlt wird
Ein weiteres Argument für den Käuferschutz findet sich im Versicherungsumfang: Versicherer bieten unterschiedliche Tarife und Sondereinschlüsse bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung an. Wer den Vertrag des Vorbesitzers übernimmt, erklärt sich auch mit dem dort festgeschriebenen Leistungspaket einverstanden. Stimmt die Versicherungssumme nicht oder sind individuelle Merkmale wie beispielsweise eine Hundehütte nicht versichert, haftet der Versicherer auch nicht für Schäden, die dort auftreten.
Deshalb lohnt es sich bereits vor Unterschrift des Kaufvertrags um die Übersendung der Versicherungsunterlagen zu bitten. Somit kann langfristig geplant ein Wechsel der Versicherung ebenso wie fachkundiger Rat zum bestehenden Vertrag eingeplant werden.
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