- Von Lorenz Klein
- 05.07.2018 um 12:38
Was ist geschehen?
Im Oktober 2011 will ein Mann am Bahnhof in Gauting bei München vor eine S-Bahn springen. Er bleibt am Bahnsteig hängen und wird nur leicht verletzt. Der Lokführer bremst zwar, hätte aber keine Chance gehabt, seinen Zug rechtzeitig anzuhalten. In der Folge gibt er an, seit dem Vorfall nicht mehr arbeitsfähig zu sein und klagt auf Schadenersatz.
Wenn die Leistung der Haftpflichtversicherung plötzlich endet
„Wie wahrscheinlich ist ein Totalschaden?“
Im Gerichtsverfahren macht der Lokführer eine posttraumatische Belastungsstörung geltend, zudem leide er unter Angstzuständen, wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) über den Fall berichtet. Zwei Jahre lang ist der Lokführer demnach in psychotherapeutischer Behandlung, Mitte 2014 wird er verrentet. Für den daraus entstandenen Schaden will er den Verursacher haftbar machen.
Doch dem Mann wurde bereits zuvor eine Schuldunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung attestiert. Allerdings geht aus Paragraf 829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hervor, dass Schadenersatz auch bei Schuldunfähigkeit des Verursachers möglich ist – nämlich dann, berichtet die Zeitung, wenn dieser über genügend Geld verfügt.
Das ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Verursacher „mehr oder weniger mittellos“ sei, wie es heißt. Allerdings verfügt der Mann über eine private Haftpflichtversicherung. Die Richter am Landgericht verurteilen den Verursacher auf dieser Basis zu einer Entschädigungszahlung von etwas mehr als 14.000 Euro. Begründung: Er könne sich das Geld ja von seiner Versicherung zurückholen, so dass ihn das Urteil nicht in Armut stoßen würde.
Was meint das Oberlandesgericht dazu?
Der 13. Senat des Oberlandesgerichtes stuft das Urteil des Landgerichts als fehlerhaft ein. Die Begründung der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 lautet so: „Gegenüber einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung eines Schädigers habe der Geschädigte keine direkten Ansprüche“, berichtet die SZ. Denn Ansprüche bestünden immer nur gegenüber dem Schadensverursacher. Da dieser aber schuldunfähig sei, könnten auch keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Auch der so genannte Aufopferungsanspruch sei hier nicht erfüllt, so die Richter. Dieser besagt, dass der Geschädigte Schäden an Leib und Seele in Kauf nimmt, um dem Allgemeinwohl zu dienen. Das vom Lokführer eingeleitete Bremsmanöver sei darauf aber nicht anwendbar, so die Richter, weil auch ein Unterlassen des Bremsmanövers zu einer Traumatisierung des Fahrers geführt hätte.
Seine endgültige Entscheidung wird der Senat Anfang August verkünden.
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